Diese Richtlinie zielt sowohl auf die Verringerung der Säuglingssterblichkeit, der frühkindlich entstandenen Behinderungen als auch auf die Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen unter Berücksichtigung der Belange einer flächendeckenden Erreichbarkeit der Einrichtungen.
Ein Stufenkonzept der Richtlinie definiert die perinatologische Versorgung in den Krankenhäusern. Die Einrichtungen müssen bestimmte Mindestanforderungen, je nach Versorgungsstufe, der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen erfüllen, um die entsprechenden Leistungen erbringen zu dürfen.
Am 19.09.2019 hatte der G-BA einen Beschluss zur Änderung der QFR-RL gefasst, aufgrund dessen die Perinatalzentren nach erfolgter Meldung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin, bis längstens zum 31.12.2021 von diesen Anforderungen abweichen dürfen (Anlage 2 I bzw. II. 2.2 Abs. 12 und 13 - QFR-RL n.F.). Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 8 der QFR-RL stellt das Lenkungsgremium, sofern ein Perinatalzentrum die Zielvereinbarung und die pflegerischen Anforderungen der Richtlinie erfüllt hat, den Abschluss des klärenden Dialogs mit dieser Einrichtung fest und informiert den G-BA hierüber.
Am 20.10.2022 trat ein weiterer Beschluss de G-BA in Kraft, mit welchem die individuelle Zeitfrist der Perinatalzentren zur Erfüllung der Zielvereinbarungen auf den 31.12.2023 verlängert wurde.